§59 Amtsermittlungsgrundsatz

Das Patentamt ist nicht an das Vorbringen der Parteien gebunden. Vielmehr ermittelt das Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen. Allerdings kann das Patentamt aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten keine umfassenden Recherchen zu jedem Teilaspekt eines Verfahrens durchführen. Die Darlegungs- und Beweismöglichkeiten der Parteien sollte in deren eigenem Interesse genutzt werden.
§59 Markengesetz »
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